AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Future Safe House GmbH kurz FSH
1. Allgemeines
1.1. Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen FSH und ihren Auftraggebern sind ausschließlich die nachfolgenden AGB maßgebend. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von FSH nicht anerkannt, soweit diese von den nachfolgenden AGB abweichen. Dies gilt auch, soweit Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen werden. Bestimmungen eines zwischen FSH und einem Auftraggeber nachträglich geschlossenen Vertrags gehen den nachfolgenden Bestimmungen vor.
1.2. Sind oder werden Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
1.3. Vertragliche Rechte und Pflichten zwischen FSH und dem Auftraggeber sind nur mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners übertragbar.
1.4. Für die Vertragsbeziehung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, so sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
1.5. Gerichtsstand ist Essen, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist.
2. Einzelverträge
Die von FSH zu erbringenden Leistungen sowie die projektspezifischen Regelungen - unter Einschluss der Vergütung und der erforderlichen Terminvorgaben bzw. Fristen - werden in entsprechenden Einzelverträgen festgelegt.
3. Untersuchungs- und Rügepflichten
3.1. Der Kunde ist verpflichtet, die von FSH erbrachten Leistungsgegenstände nach Erhalt unverzüglich auf Mängel zu testen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3.2. Mängelrügen lassen eine etwaige Verpflichtung zur Zahlung unberührt.
3.3. Es bestehen keine Rechte des Auftraggebers, die Räume von FSH aus Revisions- oder Kontrollgründen zu betreten bzw. die Herausgabe von Unterlagen oder Daten zu diesem Zweck zu fordern.
4.Abnahme, Sachmängelhaftung
4.1. Soweit es sich bei den von FSH zu erbringenden Leistungen um Werkleistungen handelt, hat der Auftraggeber diese nach einer entsprechenden Aufforderung durch FSH abzunehmen. Im Falle einer Verweigerung der Abnahme durch den Auftraggeber ist die Geschäftsleitung von FSH unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von 14 Kalendertagen ab Zugang der Verweigerung, über die konkreten Fehler mittels eines präzisen Fehlerprotokolls per Mail, Telefax oder schriftlich zu informieren.
Geht innerhalb des vorgenannten Zeitraums keine Abnahmeerklärung oder Fehlermeldung bei Medienagentur FSH ein, so gilt das Werk als abgenommen. Bei unerheblichen Mängeln darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
4.2. Die (teilweise) Nutzung im produktiven Einsatz bzw. der vollständige Einsatz des Werkes durch den Auftraggeber stehen der Abnahme gleich.
4.3. Bei Einzelverträgen, die Teilabnahmen enthalten, hat FSH die entsprechenden Teilleistungen nach der jeweiligen Fertigstellung zur Abnahme bereitzustellen und den Auftraggeber zur Abnahme aufzufordern. Darüber hinaus gelten für abnahmebezogene Teilleistungen die Bestimmungen unter Ziffer 4.1. und 4.2. entsprechend.
4.4. Handelt es sich bei dem mit FSH geschlossenen Einzelvertrag um einen Werkvertrag, so ist FSH berechtigt, aufgetretene Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung zu beseitigen.
4.5. Im Falle eines Kaufvertrags ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder angemessen den Kaufpreis zu mindern, soweit FSH zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist bzw. die Nachbesserung mindestens zweimal fehlschlägt.
4.6. Ansprüche wegen einer Sachmängelhaftung verjähren nach Ablauf von 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt im Falle eines Werkvertrags mit der Abnahme und im Falle eines Kaufvertrags mit der Übergabe des Leistungsgegenstands.
4.7. Erbringt FSH auf Anforderung des Auftraggebers Leistungen, die nicht auf einer gesetzlichen Pflicht beruhen (insbesondere auf einer Sachmängelhaftung), ist FSH berechtigt, diese Leistungen dem Auftraggeber zu dem aktuellen Tagessatz von in Rechnung zu stellen.
5. Preise, Zahlungsbedingungen
5.1. Soweit in den Einzelverträgen keine gegenteiligen Vereinbarungen getroffen wurden, sind alle Rechnungen von FSH ohne Abzug 14 Kalendertage nach ihrem Zugang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig.
5.2. Alle Preise sind in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
5.3. Die Aufrechnung mit Ansprüchen durch den Auftraggeber ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die von FSH gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Zahlung der den Einzelverträgen zu Grunde liegenden Forderungen Eigentum von FSH.
6.2. Erlischt das Eigentum von FSH auf Grund einer Verbindung oder Vermischung, so geht das Miteigentum wertanteilsmäßig auf FSH über.
7. Nutzungsrechte
7.1. Soweit die Einzelverträge keine anderweitigen Bestimmungen enthalten, erhält der Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen einfache Nutzungsrechte. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen liegen grundsätzlich bei FSH.
7.2. Soweit Vertragsgegenstand der Einzelverträge die Erstellung bzw. der Verkauf von Software ist (dies umfasst sowohl Standard- als auch Individualsoftware), erhält der Auftraggeber erst mit vollständiger Zahlung der entsprechenden Vergütung das Recht, die Software in maschinenlesbarer Form – Objektcode – zu nutzen. Soweit einem Unternehmen Nutzungsrechte eingeräumt werden, beziehen sich diese Rechte – für den Fall, dass keine anderweitige Abrede getroffen wurde – auf den betriebsinternen Einsatz am Sitz des jeweiligen Unternehmens. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, ist dieser zum Betrieb der Software an einem Bildschirmarbeitsplatz (Einzelplatzanwendung) an einem Ort berechtigt und das Bereitstellen der Software für lokale Netzwerke über ein Intranet oder das Internet ist ausgeschlossen, soweit der entsprechende Einzelvertrag keine anderweitige vertragliche Abrede enthält.
7.3. Soweit die Einzelverträge keine anderweitigen Bestimmungen enthalten, sind Quellprogramme (Source-Codes) bzw. Nutzungsrechte an diesen nicht Leistungsgegenstand und werden dem Auftraggeber nicht übertragen.
8. Haftung
8.1. Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist – soweit es sich nicht um vertragswesentliche Pflichten handelt (d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertrages gefährdet und auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut wird) – auf die Schäden begrenzt, die insoweit typischerweise entstehen und vorhersehbar sind. Dies gilt insbesondere für einen entgangenen Gewinn.
8.2. Die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, aus Garantien, Arglist, für Rechtsmängel und Personenschäden sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.
8.3. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten wird auf die Höhe der Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn nicht sichergestellt wurde, dass die vernichteten Daten aus Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
9. Geheimhaltung
Der Auftraggeber sichert zu, dass er alle von FSH zur Kenntnis gebrachten Informationen, die nicht explizit als „offen“ gekennzeichnet oder deklariert sind, als anvertraute Betriebsgeheimnisse (vertrauliche Informationen) behandelt und Dritten nicht zugänglich macht.
Solange und soweit diese nicht bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Auftraggeber zu vertreten hat oder dem Auftraggeber von einem Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden oder von FSH zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.
Der Auftraggeber wird die überlassenen vertraulichen Informationen ausschließlich zur Erfüllung des jeweiligen Einzelvertrags verarbeiten und nutzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere durch die Softwarenutzung sowie die Einsichtnahme in entsprechende Dokumentationen, Daten, Datenstrukturen sowie sonstige Unterlagen, bekanntwerdendes Knowhow und geheime Informationen vertraulich gegenüber Dritten zu behandeln und nur für die Zwecke der vertraglich gewährten Nutzung zu verwenden und im Übrigen geheim zu halten. Er hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um einen unbefugten Zugriff Dritter oder eine unbefugte Kenntnisnahme oder Verwendung durch Dritte zu verhindern.
Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Tatsachen, die nachweislich offenkundig sind oder zum bekannten Stand der Technik gehören.
Stand: Dezember 2022